WEG-Reform 2020 – umfassende Änderungen im Wohnungseigentumsrecht

Der Bundestag hat die WEG-Reform am 17.9.2020 endgültig beschlossen. Voraussichtlich ab 01.12.2020 gelten die neuen Regelungen. Der Bundesrat muss noch zustimmen.

Mit der jetzigen großen Reform soll das WEG umfassend modernisiert werden. Folgende Aspekte stehen im Vordergrund:

  • Sanierung und Modernisierung werden einfacher. Die Beschlussfassung über bauliche Veränderungen der Wohnanlage soll vereinfacht werden, insbesondere für Maßnahmen, die zu nachhaltigen Kosteneinsparungen führen oder die Wohnanlage in einen zeitgemäßen Zustand versetzen. Diese sind nach § 20 Abs. 1 WEG nF künftig mit einfacher Mehrheit möglich, ohne dass es auf die Zustimmung aller von einer Maßnahme beeinträchtigten Eigentümer ankommt. Auch die Regelungen zur Kostentragung der zustimmenden Eigentümer werden angepasst. Jeder Eigentümer hat künftig einen Anspruch auf den Einbau einer E-Ladestation, barrierefreie Ein- und Umbauten und Maßnahmen zum Einbruchschutz sowie eines Glasfaseranschlusses und kann dies auf eigene Kosten veranlassen.
  • Anspruch auf zertifizierten Verwalter statt Sachkundenachweis für Gewerbeerlaubnis. Der Nachweis einer bestimmten Qualifikation bleibt zwar nach wie vor keine Voraussetzung für die Erteilung einer Gewerbeerlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung. Allerdings gibt § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG nF jedem Wohnungseigentümer das Recht, als Teil einer ordnungsmäßigen Verwaltung die Bestellung eines zertifizierten Verwalters – und damit einen Sachkundenachweis – zu verlangen. Eine Ausnahme vom Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters besteht in kleineren Anlagen für Fälle der Eigenverwaltung.
  • Mehr Befugnisse für Verwalter. Die Entscheidungs- und Vertretungsbefugnisse des Verwalters werden im Zuge der WEG-Reform erweitert. Der Verwalter kann künftig in eigener Verantwortung ohne Beschlussfassung über Maßnahmen entscheiden, die von untergeordneter Bedeutung sind und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen. § 27 Abs. 2 WEG nF gibt den Wohnungseigentümern die Möglichkeit, selbst diejenigen Maßnahmen zu definieren, deren Erledigung sie in die Verantwortung des Verwalters legen wollen.
  • Eigentümerversammlungen und Beschlussfassung werden vereinfacht. Eigentümer erhalten Beschlusskompetenz, Online-Teilnahme an Eigentümerversammlung zu regeln. Die Einberufungsfrist für Eigentümerversammlungen wird von zwei auf drei Wochen verlängert, hierfür ist künftig Textform (z.B. per Email) ausreichend. Protokolle müssen künftig unverzüglich nach der Versammlung erstellt werden.
  • Die Beschlussanfechtungsklage soll künftig gegen die Gemeinschaft selbst gerichtet werden, nicht mehr gegen die einzelnen Wohnungseigentümer.
  • Die im Beschlussanfechtungsprozess nach § 49 Abs. 2 WEG bisher mögliche Kostenentscheidung zulasten des Verwalters wird abgeschafft.
  • Erweiterung der Sondereigentumsfähigkeit. Die Reform erweitert die Sondereigentumsfähigkeit auf Freiflächen wie Stellplätze und Terrassen

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