Videokonferenz bei Gericht

Seit 2002 erlaubt die Zivilprozessordnung in § 128a die Durchführung mündlicher Verhandlungen als „Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung“. Technisch ist das eine Videokonferenz. Dadurch sollen den Verfahrensbeteiligten, Zeugen oder Sachverständigen die mit der Anreise verbundene Zeit und Kosten erspart werden. Bis zur Coronapandemie fristete der § 128a ZPO eher ein stiefmütterliches Dasein. Das hat sich nun drastisch geändert; immer mehr Gerichte bieten diese Form der Verhandlung nun an.

Seit 2002 erlaubt die Zivilprozessordnung in § 128a die Durchführung mündlicher Verhandlungen als „Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung“. Technisch ist das eine Videokonferenz. Dadurch sollen den Verfahrensbeteiligten, Zeugen oder Sachverständigen die mit der Anreise verbundene Zeit und Kosten erspart werden. Bis zur Coronapandemie fristete der § 128a ZPO eher ein stiefmütterliches Dasein. Das hat sich nun drastisch geändert; immer mehr Gerichte bieten diese Form der Verhandlung nun an.

Welche Verhandlungen können im Wege der „Videokonferenz“ durchgeführt werden?

§ 128a ZPO gilt für sämtliche Verhandlungen im Anwendungsbereich der ZPO, unabhängig davon, ob sie vorgeschrieben (§ 128 Abs. 1 ZPO) oder freigestellt (§ 128 Abs. 4 ZPO) sind und jedenfalls entsprechend auch für die Güteverhandlung im Sinne des § 278 Abs. 2 ZPO

Wann ist eine Verhandlung im Wege der „Videokonferenz“ im sinnvoll?

Eine Verhandlung im als Videokonferenz ist umso sinnvoller ist, je mehr wirtschaftliche Interessen im Vordergrund stehen und umso weniger persönliche Konflikte zu berücksichtigen sind. Die Komplexität eines Verfahrens steht einer Videokonferenz in der Regel nicht entgegen: Die meisten Videokonferenzprogramme lassen es zu, Grafiken, Tabellen, Fotos, Pläne, etc. einzublenden, was gerade in technisch komplexen Verfahren hilfreich ist.

Braucht es für eine Verhandlung gemäß § 128a ZPO besondere Technik?

Schlägt das Gericht vor, die Verhandlung im Wege der „Videokonferenz“ durchzuführen, zögern immer noch viele Beteiligte. Sie wenden ein, dass eine Videokonferenzanlage nicht zur Verfügung stehe. Dem liegt ein weit verbreitetes Missverständnis über die technischen Voraussetzungen auf Beteiligtenseite zugrunde: Für die Teilnehmer ist nämlich keinerlei besondere Technik erforderlich. Die Teilnahme ist mit jedem Internetbrowser und einer Webcam möglich. Ein handelsübliches Notebook, Pad oder Smartphone reichen völlig aus.

Besteht ein Anspruch darauf, im Wege „Videokonferenz“ zu verhandeln?

Ein Anspruch darauf, an einer Verhandlung im Wege Videokonferenz teilzunehmen, besteht nicht. Ob per Videokonferenz verhandelt wird, liegt im Ermessen des Gerichtes. Entsprechenden Anträgen der Parteien wird aber in der Regel stattgegeben.

Wo muss ich mich während der Videokonferenz aufhalten?

Besondere Anforderungen an den Aufenthaltsort stellt das gesetz nicht. Zweckmäßig ist natürlich eine ruhige Umgebung mit neutralem Hintergrung und stabiler Internetverbindung.

Entstehen bei einer Verhandlung gemäß § 128a ZPO besondere Kosten?

Besonderheiten für die Anwaltsgebühren ergeben sich aus der Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung nicht.

Wie stehen wir zur Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a ZPO?

Bei allen Vorteilen der Videoverhandlung ist zu beachten, dass sie einer Verhandlung unter Anwesenden in einem Punkt nachsteht: Die körperliche Präsenz fehlt und damit ein wichtiger Faktor in harten Verhandlungen. Die Möglichkeit, eine Lösung im Vergleichswege zu erarbeiten, ist dadurch gemindert. Wir wägen die Vorteile und die Nachteile einer Videoverhandlung deshalb immer einzelfallbezogen ab.

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