Post von „FairParken“

Das Geschäftsmodell „private Parkraumbewirtschaftung“ breitet sich nun auch im Kreis Ostholstein aus. Was verbirgt sich dahinter und wie können Sie sich vor überhöhten Forderungen schützen?

Das Geschäftsmodell „private Parkraumbewirtschaftung“ breitet sich nun auch im Kreis Ostholstein aus. Was verbirgt sich dahinter und wie können Sie sich vor überhöhten Forderungen schützen?

Grundsätzlich kann der Eigentümer oder Mieter einer Immobilie festlegen, wer dort wann, wie und wie lange parken darf. Bislang geschah dies gern durch ein Blechschild. Dort stand etwa „Nur für Kunden. Unberechtigt parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt!“.

Der modernere Weg ist die Einschaltung eines Unternehmens zur „Parkraumbewirtschaftung“, z.B. die FairParken GmbH. Deren Mitarbeiter patroullieren auf Parkplätzen von Supermärkten und Einkaufszentren und dokumentieren Parkverstöße. Bei vermeintlichen Verstössen gegen die privaten Parkplatzregeln stellen sie ein „Knöllchen“ aus, das der ahnunglose Supermarktbesucher später unter seinem Scheibenwischer findet. Wer nicht freiwillig zahlt, erhält zwei Wochen später schriftlich die Aufforderung zur Zahlung eines „erhöhten Parkentgeltes“.

Rechtlich ist das eigentlich nicht zu beanstanden: Der Betreiber weist mit vielen großen Schildern auf seine „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ hin, in denen die privaten Parkplatzreglen festgelegt sind (Parken nur für Kunden, Parken höchstens eine Stunde, Parken nur mit Parkscheine uvm.). Festgelegt wird dort auch, dass Verstöße ein „erhöhtes Parkentgelt“ kosten, meist 25,- €. Wer sein Fahrzeug dort abstellt, akzeptiert diese Regeln. Wer dagegen verstößt, muss zahlen.

Aber eben nur der, der selbst dagegen verstößt. Also der Fahrer. Wer das ist, weiß FairParken natürlich nicht. FairParken schreibt deshalb den Halter an und behauptet, er sei auch der Fahrer. Außerdem behauptet FairParken, der Halter müsse zahlen. Für den öffentlichen Parkraum stimmt das sogar. Für private Parplätze stimmt es aber nicht. FairParken behauptet trotzdem, laut Bundesgerichtshof „könne der Halter haften“.

Das ist schlicht gelogen, der BGH hat das Gegenteil ausgeurteilt: Der Halter haftet niemals. Er muss zu seiner Verteidigung lediglich darlegen, wer das Fahrzeug gefahren sein könnte. Dazu genügt außergerichtlich der Hinweis auf Ehepartner, Kinder, Mitarbeiter, Kollegen oder Nachbarn, denen man sein Fahrzeug immer oder gelegentlich überlässt. Erst im Gerichtsverfahren muss man (viele) Namen und Anschriften nennen. So weit lässt es FairParken aber dann gar nicht mehr kommen.

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