Bekämpfung von Geldwäsche – Meldepflichten für alle Gesellschaften ab 1.8.21

Zum 01. August 2021 ist das Geldwäschegesetz (GWG) geändert worden. Daraus ergeben sich neue und weitgehende Pflichten für Kapital- und Personengesellschaften. Sie müssen nun Meldungen zum Transparenzregister erstatten.

Zum 01. August 2021 ist das Geldwäschegesetz (GWG) geändert worden. Daraus ergeben sich neue und weitgehende Pflichten für Kapital- und Personengesellschaften. Sie müssen nun Meldungen zum Transparenzregister erstatten.

1.    Was ist Geldwäsche?

Kriminell erlangte Vermögenswerte zieht der Staat ein – wenn er sie denn aufspürt. Durch „Geldwäsche“ wollen die Täter ihr kriminell erworbenes Vermögen genau davor schützen. Dazu versuchen sie, das Vermögen zu verschieben oder zu verschleiern. Ziel ist es, die „Papierspur“ zwischen Vermögen und Straftat zu zerstören. Dies geschieht durch zahlreiche und rasche Transaktionen („Hin- und Herschieben“), mit denen die Papierspur immer weiter verlängert wird. Das erschwert es den Strafverfolgern, das Vermögen aufzufinden, es der kriminellen Quelle zuzuordnen und letztlich einzuziehen. Geldwäsche ist strafbar, § 261 StGB.

Zur professionellen Geldwäsche im großen Stil werden gerne gesellschaftsrechtliche Konstruktionen gewählt, insbesondere mehrstufig verschachtelte Kapital- oder Personengesellschaften. Durch eine komplexe Struktur von Beteiligungen und Unterbeteiligungen kann ein „lenkenden Kopf“ im Hintergrund das gesamte Konstrukt beherrschen, ohne nach außen in Erscheinung zu treten. Dieser „wirtschaftlich Berechtigte“ ist dann schwer zu finden, weil die Ermittler sich dazu durch eine Vielzahl von Unterlagen („lange Papierspur“) kämpfen müssten.

2.    Was regelt das Geldwäschegesetz?

Der Gesetzgeber hat mit dem Geldwäschegesetz zahlreiche Berufsgruppen zu intensiver Kontrolle von risikoanfälligen Transaktionen verpflichtet, v.a. Banken, Finanzvermittler, Rechtsanwälte, Notare. Sie sollen insbesondere dokumentieren, wer die wirtschaftlich Berechtigten einer Transaktion sind. Das bedeutet im einfachsten Fall, dass ein gültiger Personalausweis vorgelegt, geprüft und eingescant wird. In komplexeren Fällen bedeutet es, den wirtschaftlich Berechtigten selbst zu ermitteln.

3.    Was ist das Transparenzregister?

Durch das Geldwäschegesetz ist auch das Transparenzregister eingeführt worden. Dort müssen seit 01. August 2021 zu jeder inländischen Gesellschaft die wirtschaftlich Berechtigten aktuell hinterlegt sein. Das löst umfassende Meldepflichten aus für

  • GmbH (auch kommunal und auch gemeinnützig) und UG
  • AG und SE
  • KG auf Aktien
  • OHG und KG
  • Partnerschaftsgesellschaften (PartG und PartG mbB)
  • Eingetragene Genossenschaften
  • Stiftungen
  • eingetragene Vereine (mit Einschränkung: Das Vereinsregister meldet die erforderlichen Daten selbstständig an das Transparenzregister. Der Verein muss nur dann selbst melden, wenn die Angaben im Vereinsregister falsch sind. Wenn der Verein alle Vorstandänderungen ordnungsgemäß beim Vereinsregister anmeldet – was er ohnehin tun muss – dann braucht er keine zusätzliche Meldung an das Transparenzregister zu erstatten)
  • nicht für BGB-Gesellschaften (GbR)
  • nicht für Erbengemeinschaften

Für bereits bestehende Gesellschaften gelten Übergangsfristen

  • bis 31.03.2022 (AG, KGaA, SE)
  • bis 30.06.22 (GmbH, UG, Genossenschaft, PartG)
  • im Übrigen bis 31.12.2022 (v.a. OHG, KG)

4.    Wer ist als „wirtschaftlich Berechtigter“ zu melden?

Wirtschaftlich Berechtigter ist, wer eine Gesellschaft kontrolliert und beherrscht, § 3 GwG. Das ist derjenige, der

  • unmittelbar (als Anteilseigner) oder mittelbar (in einer mehrstufigen Gesellschaft) Inhaber von mehr als 25 % des Kapitals ist (mehrere Anteile werden dabei zusammengerechnet!),
  • mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt (z. B. als Komplementär oder durch ein Vetorecht).

Bei einer mehrstufigen Gesellschaft werden Anteile wiederum von einer weiteren Gesellschaft (Muttergesellschaft) gehalten. Wer die Muttergesellschaft kontrolliert (idR also mehr als 50% der Anteile dort hält), dem wird auch der Anteil an der Tochtergesellschaft zugerechnet. Ist der Anteil (oder die Summe der Anteile) dort größer 25%, ist er wirtschaftlich Berechtigter der Tochtergesellschaft.

5.    Wer muss die Meldepflicht erfüllen?

Verantwortlich für die Meldung sind die Geschäftsführer/Vorstände (bei Kapitalgesellschaften) und im Übrigen die Gesellschafter. Verstöße gegen die Meldepflichten sind bußgeldbewehrt bis zu 125.000,00 €, § 56 GWG.

6.    Wie funktioniert die Meldung an das Transparenzregister?

Die Meldung erfolgt online (https://www.transparenzregister.de). Es ist eine Registrierung erforderlich. Die Seite bietet einen „Einreichungsassisten“. Der Assistent ist vollständig selbsterklärend. Er endet mit einer herunterladbaren pdf, aus der sich die Meldung und die Datenübermittlung an den Bundesanzeiger-Verlag ergeben. Damit sind die Melde- und Dokumentationspflichten der Verantwortlichen erfüllt.

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