Unfallflucht wird Ihnen vorgeworfen, Sie irgendwie zu einem Unfall beigetragen haben kann. Es ist dabei nicht erforderlich, dass Sie am Steuer eines Kraftfahrzeugs gesessen haben. Auch als Radfahrer, Beifahrer oder als Fußgänger können Sie zu einem Verkehrsunfall beigetragen haben. Sie müssen dann an der Unfallstelle warten um dem Geschädigten des Unfalls die Feststellungen Ihrer Person, Ihres Fahrzeuges und der Art Ihrer Beteiligung zu ermöglichen.
Es ist nicht ausreichend, einen Zettel mit Namen und Anschrift zu hinterlassen. So kann nämlich im Nachhinein nicht mehr geklärt werden, ob beispielsweise Alkohol oder Drogen im Spiel waren. Eine wichtige Frage ist, wie lange Sie an der Unfallstelle warten müssen. Dies ist insbesondere dann interessant, wenn während der Nacht ein anderes Fahrzeug, ein Straßenschild oder die Leitplanke beschädigt wurde. Die Rechtsprechung zur Dauer der Wartepflicht ist uneinheitlich und orientiert sich an der Höhe des Fremdschadens. Mindestens 30 Minuten sollten Sie auch zur Nachtzeit warten.
Sollten Sie selbst verletzt worden sein, so dürfen Sie sich natürlich ärztlich behandeln lassen und sich von der Unfallstelle entfernen. Sie müssen allerdings unverzüglich die erforderlichen Feststellungen ermöglichen. Auch die Frage, was „unverzüglich“ ist, wird von den Gerichten unterschiedlichen beantwortet. Sie sollten so schnell wie möglich dem Geschädigten oder der Polizei Ihre Daten und die Art der Beteiligung mitteilen.
Die Folgen einer Unfallflucht sind erheblich. Neben einer Geldstrafe drohen Punkte im Verkehrszentralregister und ein Entzug der Fahrerlaubnis. Zudem kann Ihre eigene Haftpflichtversicherung von der Leistungspflicht bis zu 2.500,00 Euro befreit werden. In dieser Höhe müssen dann Sie die Kosten für die Reparatur des gegnerischen Fahrzeugs übernehmen.
Was soll ich tun?
- Wenden Sie sich so früh wie möglich an einen Rechtsanwalt.
- Äußern Sie sich nicht zu dem Vorwurf, bevor Sie mit Ihrem Verteidiger gesprochen haben! Es ist verständlich, sich gegen vermeintlich zu Unrecht erhobene Beschuldigungen zur Wehr setzen zu wollen und sich der Polizei gegenüber rechtfertigen zu wollen. Ein solches Vorgehen ist aber in den allermeisten Fällen schädlich. Es ist unbedingt erforderlich, den Akteninhalt zu kennen und zu wissen, gegen was Sie sich eigentlich verteidigen müssen. Schweigen Sie daher, bis Sie den Inhalt der Ermittlungsakte mit Ihrem Verteidiger besprochen haben. Sie müssen wissen, dass Sie nicht verpflichtet sind, bei der Polizei eine Aussage zu machen (auch wenn die Vorladung den Eindruck machen könnte).
- Tun Sie nichts, bevor Sie den Akteninhalt kennen! Sie wissen vorher nicht, welche Beweismittel gegen Sie vorliegen und was Ihnen genau vorgeworfen wird. Einsicht in die Ermittlungsakte erhalten Sie in vollem Umfang nur über Ihren Rechtsanwalt. Erst nach Durchsicht der Akte und einer Besprechung mit Ihrem Verteidiger ist eine Einlassung zur Sache sinnvoll.