Manche Trennung kommt aus heiterem Himmel, manche Trennung zeichnet sich lange ab. Wenn es soweit ist, stehen die Partner jeweils allein vor einer unbekannten Situation, auf die sie nicht vorbereitet sind. Und dann?
Eine Trennung/Scheidung läuft typischerweise in drei Phasen ab:
- Ganz zuerst geht es darum, die Haushalte zu trennen und zu stabilisieren (räumlich, finanziell, emotional). In dieser Phase müssen Konten getrennt, Kosten zugeordnet und Unterhaltspflichten ermittelt werden. Parallel stellen sich Fragen im Zusammenhang mit Umgangsrechten und der elterlichen Sorge.
- Anschließend (nach 3 – 6 Monaten) sollten die Folgesachen (v.a. Zugewinn, nachehelicher Unterhalt, Vermögensauseinandersetzung) geklärt und – optimalerweise ‑ vertraglich geregelt werden („Scheidungsfolgenvereinbarung“).
- Schließlich folgt das Scheidungsverfahren, in dem es nur noch um die Auflösung des Ehebandes und den Versorgungsausgleich geht.
Vorstehender Ablauf beschreibt ein typisiertes Idealbild. Oft vermischen sich Phasen oder Streit in einer Phase verhindert Lösungen in der nächsten Phase. Zunächst geht es deshalb darum, die eigene Ausgangssituation möglichst genau zu erfassen und die eigenen Ziele festzulegen. Damit Ehegatten ihre Streitpunkte beilegen können, müssen folgende Gesichtspunkte bedacht werden:
Trennungsunterhalt/nachehelicher Unterhalt
Ehegatten sind einander unterhaltspflichtig. Wer geringeres Einkommen erzielt, ist unterhaltsberechtigt. Bis zur Ehescheidung ist das der sogenannte „Trennungsunterhalt“. Nach der Scheidung wird der Anspruch „Scheidungsunterhalt“ beziehungsweise „nachehelicher Unterhalt“ genannt. Trennungsunterhalt setzt (vereinfacht) nur eine Einkommensdifferenz und eine bestehende Ehe voraus. Für den nachehelichen Unterhalt bedarf es einer gesonderten Anspruchsgrundlage. Vorrangig kommt dabei der sogenannte „Betreuungsunterhalt“ in Betracht. Dieser Unterhalt wegen Kindesbetreuung wird uneingeschränkt nur noch für 3 Jahre ab der Geburt bewilligt. Für die Zeit danach besteht ein Unterhaltsanspruch nur „solange und soweit dies der Billigkeit entspricht“. Dabei kommt es auf die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten zur Kinderbetreuung (Fremdbetreuung!) an. Eine weitere Verlängerung des Unterhaltsanspruches ist denkbar, wenn dies „unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung/Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Ehedauer“ der Billigkeit entspricht.
Umgangsrecht/Sorgerecht
Es ist Aufgabe und Verpflichtung der Eltern, sich nach Trennung über geeignete Umgangszeiten für Eltern und Kinder zu verständigen. Einzige Richtschnur ist dabei das Wohl der Kinder. Wenn eine Einigung nicht erzielt werden kann, bietet sich zunächst eine gemeinsame Elternberatung an. Alternativ ist es möglich, sich vom Jugendamt im Hinblick auf die Vereinbarung von Umgangskontakten beraten zu lassen. Nur wenn dies nicht gelingt, ist ein gerichtliches Verfahren sinnvoll.
Zum Sorgerecht gehören v.a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie Entscheidungen zu Gesundheit, Schulbesuch und Vermögen des Kindes.
Im Regelfall bleibt die gemeinsame elterliche Sorge bestehen. Ausnahmen (also die Übertragung der Sorge auf nur ein Elternteil) sind möglich, um Gefahren für das Kindswohl abzuwenden.
Kindesunterhalt
Kindesunterhalt ist von beiden Elternteilen teilende Schuld. Der „betreuende“ Elternteil (bei dem also die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben) erfüllt seine Verpflichtung dabei durch Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil hat Barunterhalt zu leisten. Dieser ermittelt sich gestaffelt nach Einkommen anhand der Düsseldorfer Tabelle. In den Fällen des sogenannten „erweiterten Umgangs“ (also mehr als 14-tägig am Wochenende) werden Abschläge vom zahlbaren Unterhalt gemacht. Gleiches gilt bei der Betreuung im „echten Wechselmodel“. Aber selbst hier hat der höher verdienende Ehegatte eine Ausgleichszahlung zu leisten.
Zugewinnausgleich
Mit Ende des Güterstandes (Scheidung) ist der Zugewinn auszugleichen. Zugewinn ist die Differenz zwischen Endvermögen (bei Zustellung d. Scheidungsantrages) und dem Anfangsvermögen (Tag der Heirat). Der Zugewinn wird für beide Ehepartner getrennt berechnet. Danach werden die beiden Zugewinne verglichen und die Differenz wird hälftig geteilt. Der Partner mit dem geringeren Zugewinn erhält die Hälfte der Differenz als Ausgleich (in Geld). Erbschaften und Schenkungen werden als privilegiertes Anfangsvermögen getrennt erfasst und dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Schenkungen durch Ehegatten bzw. Lebenspartner sind ebenfalls gesondert zu berücksichtigen. Beide Ehegatten sind zur Auskunft über ihre Vermögensbestände verpflichtet.
Versorgungsausgleich
Beim Versorgungsausgleich geht es um den Ausgleich der in der Ehe erworbenen Rentenrechte. Die Berechnung erfolgt analog zum Zugewinn. Allerdings werden die erforderlichen Auskünfte ohne Weiteres von den Rentenversicherungen erteilt.
Vermögensauseinandersetzung (z.B. betr. gemeinsame Immobilie)
Wenn Ehegatten gemeinsames Vermögen haben (in Betracht kommt vor allem das gemeinsame Hausgrundstück), dann ist auch dazu eine Regelung erforderlich. Oft ist es möglich, dass ein Ehepartner das Haus übernimmt und den anderen Ehepartner „auszahlt“. Dabei ist es für den „weichenden“ Ehepartner wichtig, aus den bestehenden Immobilienkrediten entlassen zu werden („Schuldhaftentlassung“). Dies sollte vorab mit den Banken geklärt werden. Anschließend ist oft noch eine Ausgleichszahlung zu leisten. Ihre Höhe orientiert sich am Wert der Immobilie. Bei der Berechnung der Ausgleichszahlung kann aber beispielsweise ein vorher ermittelter Zugewinnausgleich mit eingerechnet werden oder eine Entschädigung für einen Unterhaltsverzicht.
Kosten
Ein Scheidungsverfahren kostet typischerweise 800,- bis 2.000,- €. Liegt das Monats-einkommen der Ehegatten (zusammengerechnet) oberhalb von 5.000,- €, ergeben sich höhere Kosten. Gleiches gilt bei hohem Vermögen oder wenn weitere Themen anwaltlich geklärt werden (also z.B. Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinn oder Vermögensverteilung). Eine Kostenerstattung (z.B. durch den anderen Ehegatten) findet im Regelfall nicht statt. Rechtsschutzversicherungen treten im Regelfall nicht ein. Einige Versicherungen zahlen allerdings einen Festzuschuss zwischen 250,- € und 1.000,- €. An staatlichen Hilfen kommen in Betracht:
- Beratungshilfe (v.a. für Bezieher von ALG/Bürgergeld/Grundsicherung). Sie müssen dies vorab beim Amtsgericht beantragen und uns bei Mandatsbeginn Ihren Beratungshilfeschein vorlegen.
- Für gerichtliche Verfahren gibt es Prozesskostenhilfe (v.a. bei beengten Einkünften).
Hier (https://service.justiz.de/beratungshilfe/vorabcheck/rechtsschutzversicherung) können Sie prüfen, ob das für Sie in Betracht kommt.