Testament, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung

Niemand lebt ewig, weswegen es wichtig ist, in guten Tagen Regelungen für das Lebensende zu bedenken.

Testament, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung

Mit Ihrem Testament regeln Sie Ihr Erbe. Es muss präzise formuliert sein, denn es soll zu einem späteren Zeitpunkt auch unter veränderten Rahmenbedingungen „funktionieren“.

Sie sollten auch Situationen berücksichtigen, in denen Sie zwar nicht tot aber doch handlungsunfähig sind (z.B. aufgrund Unfalles, Schlaganfalls, Demenz oder Quarantäne). In diesen Situationen schützt Sie eine Vorsorgevollmacht vor staatlichen Eingriffen durch Einrichtung einer Betreuung (früher nannte man das „Entmündigung und Amtsvormund“).

Schließlich sind Situationen denkbar, in denen das Leben zwar medizinisch verlängert werden kann, allerdings ohne Hoffnung auf Heilung oder Rückkehr zu echter Selbstbestimmung. Der Staat darf die Qualität von Leben nicht bewerten: Ein Leben ist ein Leben und es ist zu bewahren. Deshalb sind Ärzte in dieser Situation zur weiteren Behandlung verpflichtet („Leben verlängern um jeden Preis“). Das gilt selbst dann, wenn dadurch effektiv nur eine Verlängerung von Leiden eintritt. Nur der Betroffene kann etwas anderes anordnen: Denn die Qualität unseres eigenen Lebens dürfen wir bewerten. Deshalb können wir festlegen, ab welchem Punkt wir nicht mehr behandelt werden möchten. Das geschieht durch eine Patientenverfügung.

Selbstverständlich sind Sie frei, ein Testament ohne Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung zu errichten und umgekehrt. Herr v. Starck unterstützt Sie als Notar und Fachanwalt für Erbrecht bei der Vorbereitung und Beurkundung dieser Dokumente bestmöglich. 

  1. Ein Testament ist in besonderer Weise individualisiert. Es muss exakt zu Ihren Familienverhältnissen (z.B. ledig, verheiratet, geschieden, Patchworkfamilie), Ihrer Lebenssituation (z.B. kinderlos, minderjährige Kinder, Best-Ager, Silver-Ager, Senior) und Ihrer Vermögensstruktur (z.B. Bankguthaben, Immobilienbesitz, gesellschaftsrechtliche Beteiligungen) passen. Deshalb erhalten  Sie von uns anfangs einen Fragebogen, mit dem wir diese Rahmenbedingungen präzise erfassen.
  2. Eine Vorsorgevollmacht ist weniger individuell; hier kommt es maßgeblich darauf an, dass sie in der entscheidenden Situation funktioniert: Sie muss Ihnen tatsächlich Entmündigung und Betreuung ersparen. Dazu sind spezielle und bedingungsfreie Formulierungen notwendig.
  3. Eine Patientenverfügung ist aus Sicht des Betroffenen einzigartig – schließlich geht es um die Grenzziehung zwischen Leben und Tod. Und doch: Im entscheidenden Moment müssen die behandelnden Ärzte klar erkennen können, was nach Ihrem Willen zu tun ist. Wir schlagen Ihnen deshalb zur Patientenverfügung einen strukturierten Entwurf vor, der die Empfehlungen der Enquete-Kommission „Ethik und Recht der modernen Medizin“ (BT-Drucksache 15/3700) ebenso berücksichtigt wie die Empfehlungen der zentralen Ethikkommission der Bundesärztekammer.

Testamente können handschriftlich, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen auch maschinenschriftlich (mit Unterschrift) abgefasst werden.  Gleichwohl raten wir von diesen Formen dringend ab. Wir empfehlen  uneingeschränkt die notarielle Beurkundung, denn

  • ausschließlich die notarielle Beratung mit anschließender Beurkundung gewährleistet Ihre volle Aufklärung,
  • einzig die notarielle Beurkundung gewährleistet die sprachlich und juristisch präzisen Formulierungen, die im entscheidenden Moment erforderlich sind,
  • bei notarieller Beurkundung prüft der Notar die Geschäftsfähigkeit – spätere Angriffe gegen Testament/Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung sind damit in aller Regel erfolglos,
  • ein notariell beurkundetes Testament wird registriert und bei Gericht hinterlegt; es wird in jedem Falle gefunden und eröffnet,
  • notariell beurkundete Testamente sind absolut fälschungssicher,
  • notariell beurkundete Testamente machen ein teures und langwieriges Erbscheinsverfahren entbehrlich,
  • bei Immobilienbesitz muss die Vorsorgevollmacht zwingend beurkundet (oder öffentlich beglaubigt) sein; andernfalls sind dem Bevollmächtigten Immobiliengeschäfte (z.B. Verkauf, Grundschuldbestellung) nicht möglich,
  • Banken, Behörden und Gerichte bestehen in aller Regel auf Beurkundung (mindestens auf Unterschriftsbeglaubigung) zur sicheren Identitätsfeststellung des Vollmachtgebers,
  • auch für Ärzte ist die Feststellung der Echtheit der Patientenverfügung nur bei notarieller Beurkundung (oder Unterschriftsbeglaubigung) möglich.

Wir erfassen zunächst Ihre Daten sowie die Rahmenbedingungen zu Testament/Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung. Dazu stellen wir Ihnen einen strukturierten Erfassungsbogen zur Verfügung.

Basierend auf Ihren Informationen erhalten Sie passgenaue Entwürfe zu Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Diese können wir kurzfristig besprechen, ggf. an spezielle Situationen anpassen und anschließend beurkunden.
Beim Testament ist es oft möglich, schon früh einen Entwurf auf Basis Ihres Fragebogens zu erstellen. Lässt sich der Entwurf noch nicht aus dem Fragebogen ableiten, führt Herr Notar v. Starck zunächst eine Vorbesprechung mit Ihnen durch (vor allem zur Abklärung Ihrer Wünsche, Bedürfnisse und Fragen) und erstellt erst danach den Entwurf. Der Entwurf dient als Grundlage eines ausführlichen Besprechungstermins. Dabei erörtern wir Ihre Familienverhältnisse, Ihre Lebenssituation und Ihre Vermögensstruktur noch einmal im Detail. Dann werden Sie über die Regelungen gesetzlicher Erbfolge, das Pflichtteilsrecht und die Regelungsmöglichkeiten zur Umsetzung Ihrer Wünsche informiert. Auf dieser Basis wird der Entwurf modifiziert bzw. ergänzt; erst anschließend erfolgt die Beurkundung.

Unmittelbar nach Abschluss der Beurkundung („Tinte trocken“) sind die Dokumente wirksam. Sie erhalten diese aber nicht gleich mit; die Urkunden müssen erst gesiegelt, registriert und ausgefertigt werden. Ihr Testament wird bei Gericht hinterlegt (zwingend); dies dient seiner sicheren Verwahrung, dem Schutz vor Fälschung oder Vernichtung (etwa durch benachteiligte Erben) und der unbedingten Auffindbarkeit im Todesfall.
Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen werden elektronisch bei der Bundesnotarkammer registriert („Zentrales Vorsorgeregister“). Das Zentrale Vorsorgeregister dient dazu, Betreuungsgerichte über das Vorhandensein von Vorsorgeverfügungen zu informieren. Dadurch sollen unnötige Betreuungsverfahren effektiv vermieden werden.
Im Anschluss (im Regelfall nach 3 bis 7 Tagen) erhalten Sie Ausfertigungen Ihrer Dokumente.

Jedes Testament beinhaltet komplexe juristische Klauseln, die oft als unverständlich empfunden werden. Ein Testament ist aber auf spezifische und präzise juristische Formulierungen angewiesen, damit nach Ihrem Tod Ihr Wille unzweifelhaft feststeht.
Wir möchten Ihnen typische Klauseln vorstellen:
Man unterscheidet man zunächst grundsätzlich zwischen Einzeltestament, Ehegattentestament (nur Ehegatten möglich) und Erbvertrag (kann zwischen beliebigen Personen abgeschlossen werden). Die Beteiligung mehrerer Personen an einem Testament/Erbvertrag erfolgt, um voneinander abhängige oder aufeinander aufbauende (mehrstufige) Verfügungen treffen zu können. Bekanntes Beispiel ist das „Berliner Testament“: Die Ehegatten vererben zunächst untereinander (voneinander abhängige Verfügung), bis nach dem Tod beider Eltern die Kinder den gesamten Nachlass erhalten (mehrstufige Verfügung).
Dabei bedeuten

  • Alleinerbe: Eine Person erbt alles.
  • Erbengemeinschaft: Mehrere Personen (z.B. Kinder) erben gemeinsam alles.
  • Ersatzerbe: Eine Person wird nur Erbe, wenn der „eigentliche Erbe“ zu früh verstorben ist.
  • Vollerbe/Schlusserbe: Es erbt zunächst Person A (z.B. Ehepartner). Diese verpflichtet sich aber zugleich, den Nachlass beim eigenen Tod weiterzuvererben an Person B (z.B. gemeinsames Kind). Dieses Konstrukt eignet sich gut für Eltern mit (ausschließlich) gemeinsamen Kindern.
  • Vorerbe/Nacherbe: Es erbt zunächst Person A (z.B. der zweite Ehepartner); diese hat aber nur die Stellung eines „Treuhänders“. Der Nachlass wird deshalb niemals ihr volles Eigentum. Diese Vorerbenstellung endet zu einem Zeitpunkt, den der Erblasser bestimmt (z.B. Tod des Vorerben, 65. Geburtstag des Vorerben, Geburt eines Enkelkindes uvm). Dann geht der Nachlass über auf den Nacherben. Dieser Übergang wird also nicht durch das Testament von Person A ausgelöst, sondern vom Erblasser selbst festgelegt. Dieses Konstrukt eignet sich gut für Patchworkfamilien.
  • Komorientenklausel: In seltenen Fällen versterben Ehegatten praktisch gleichzeitig oder die Reihenfolge der beiden Todesfälle ist unklar. Dann führt das Ehegattentestament zu ungewollten Problemen: Hat erst der Mann geerbt oder erst die Frau? Was erben die Kinder vom Vater, was von der Mutter? Die Komorientenklausel umgeht diese Probleme, indem sie gleich die Schlusserben (in der Regel die Kinder) zum Zuge kommen lässt.
  • Wiederverheiratungsklausel: Im Ehegattentestament bedenken sich die Ehegatten oft gegenseitig. Sie wollen zunächst die lebzeitige Versorgung des Partners sicherstellen, dann aber die Kinder mit dem Vermögen beider Eltern zu bedenken. Dieser Plan wird durch neue Heirat des überlebenden Partners gefährdet.
    Beispiel: Ehegatte A stirbt, Ehegatte B erbt und heiratet dann C. Wenn dann auch B stirbt, erben zwar die Kinder von A und B. Es hat aber C einen Pflichtteilsanspruch. Der speist sich dann aber auch aus dem Vermögen von A (weil das ja B bekommen hat). Die Wiederverheiratungsklausel löst dieses Problem: Bei Wiederheirat muss B einen großen Teil des Nachlasses von A an die Kinder auszahlen. Alternativ kann er sich natürlich auch mit C und den Kindern verständigen. Die Klausel sorgt aber dafür, dass die Rechte der Kinder gewahrt bleiben.
  • Pflichteilsklausel: Im Ehegattentestament bedenken sich die Ehegatten oft gegenseitig. Damit sind die Kinder aber beim Tod des ersten Elternteils enterbt (sie erben da nämlich nicht). Jedes Kind kann deshalb seinen Pflichtteil geltend machen (bei Ehegatten mit 2 Kindern z.B. 1/8 des Nachlasswertes). Das kann man nicht verhindern, man kann es aber finanziell unattraktiv machen: Es werden virtuelle Vermächtnisse zugunsten der „guten“ Kinder ausgegliedert, die im zweiten Sterbefall den Nachlass kleiner machen. Und von diesem kleineren Nachlass erhält das „böse“ Kind auch nur noch den Pflichtteil. Ich empfehle dabei eine spezielle Formulierung, die ohne finanzielle Nachteile die einvernehmliche taktische Pflichtteilsforderung zulässt (z.B. zur Minimierung von Erbschaftssteuer).
  • Vermächtnis: Eine bestimmte Person erhält eine bestimmte Zuwendung (z.B. eine besonderer Gegenstand, ein bestimmter Geldbetrag), ohne Erbe zu sein.
  • Vorausvermächtnis: Eine bestimmte Person ist Erbe (als Mitglied einer Erbengemeinschaft); sie erhält aber vorab einen bestimmten Gegenstand. Das Vorausvermächtnis wird nicht auf die Erbquote angerechnet, es kann dadurch zu Wertverschiebungen kommen.
    Beispiel: Nachlasswert 200.000,- €, bestehend aus einem EFH (150.000,- €) und Kontoguthaben (50.000,- €). Es werden die Kinder (A und B) „jeweils hälftig“ zu Erben eingesetzt und per Vorausvermächtnis das Haus dem B zugewiesen.
    Ergebnis: B erhält vorab aus dem Nachlass das Haus. Der restliche Nachlass (Bankguthaben von 50.000,- €) wird hälftig unter den Geschwistern aufgeteilt.
  • Teilungsanordnung: Die Miterben müssen darüber entscheiden, wie der Nachlass unter ihnen aufgeteilt wird („Erbauseinandersetzung“). Diese Aufteilung kann der Erblasser (ganz oder teilweise) vorgeben. Dadurch werden die Erbquoten nicht geändert, so dass ggf. Ausgleichszahlungen fällig werden.
    Beispiel: Nachlasswert 200.000,- €, bestehend aus einem EFH (150.000,- €) und Kontoguthaben (50.000,‑ €). Es werden die Kinder (A und B) „jeweils hälftig“ zu Erben eingesetzt und per Teilungsanordnung wird das Haus dem B zugewiesen.
    Ergebnis: B erhält das Haus und A erhält das Kontoguthaben. Der rechnerische Erbteil von B beträgt 200.000,-/2 = 100.000,- €. Da das Haus 150.000,- €wert ist, muss B 50.000,- € an A ausgleichen.
  • Auflage: Ein Erbe (oder auch ein Vermächtnisnehmer) wird zu einer Leistung, Handlung oder Unterlassung verpflichtet. Beispiele sind Auflagen zur Grabgestaltung („Marmormausoleum“), Versorgung von Haustieren („Mein Hund darf nicht in ein Tierheim gegeben werden“) oder die Pflicht, das bestimmte Gegenstände in der Familie zu erhalten.
  • Testamentsvollstreckung: Der Testamentsvollstrecker führt die letztwilligen Verfügungen des Erblassers aus. Er allein ist berechtigt, über den Nachlass zu verfügen. Die Erben selbst sind vom Nachlass abgeschirmt. Testamentsvollstreckung bietet sich bei komplexen Nachlässen an (wenn z.B. die Erben überfordert sind) oder bei vielen Miterben. Klassische Aufgaben eines Testamentsvollstreckers können sein die Abwicklung und Aufteilung des Nachlasses oder sogar dessen dauerhafte Verwaltung (z.B. Fortführung eines Betriebes, bis der Erbe 25 Jahre alt ist). Besondere Bedeutung hat die Testamentsvollstreckung in Bedürftigen- oder Behindertentestamenten – hier wird der Zugriff der Staatskasse auf den Nachlass effektiv verhindert.
  • Beschränkung der Vermögenssorge: Geschiedene Ehegatten mit minderjährigen Kindern möchten oft verhindern, dass der Ex-Partner das an die Kinder vererbte Vermögen verwaltet. § 1638 BGB ermöglicht dies.
  • Vormundschaftsklausel: In bestimmten Situationen darf ein Elternteil sein Kind nicht vertreten (z.B. bei Geschäften mit sich selbst). In so einer Situation wird vom Familiengericht ein Ergänzungsvormund bestellt. Mit dieser Klausel wird dazu eine Person des Vertrauens (z.B. Geschwister, Paten) benannt.
  • Wechselbezüglichkeit, Abänderungsbefugnis: Sobald im Ehegattentestament der erste Partner verstorben ist, kann der überlebende Partner sein Testament nicht mehr ändern („Bindungswirkung“). Das ist in der Regel sinnvoll, weil die Ehegatten einander ja zugesagt haben, dass irgendwann das gesamte Vermögen bei den Kindern landen soll. Manchmal ist das aber unglücklich; man denke an ein Kind, das sich einer Sekte zuwendet oder verschwendungssüchtig wird. Die Klausel zur Abänderungsbefugnis ermöglicht dann zumindest moderate Veränderungen der Erbfolge. Alternativ lässt sich die Bindungswirkung auch ganz ausschalten.

Mit der Vorsorgevollmacht erzeugen Sie ein „Werkzeug“. Es verhindert sicher Ihre Entmündigung, indem eine (oder mehrere!) Person(en) Ihres Vertrauens allumfassend ermächtigt sind, alle notwendigen Entscheidungen zu treffen und umzusetzen. Die Vollmacht muss bedingungsfrei formuliert sein, sonst nützt sie nichts. Denn Ihr Bevollmächtigter müsste jedes Mal zweifelsfrei nachweisen, dass die Bedingung eingetreten ist.
Vorsorglich benennen Sie diese Person(en) auch noch als potentielle Betreuer für den – äußerst unwahrscheinlichen – Fall, dass die Vollmacht im Einzelfall einmal nicht ausreichen sollte.
Nach der Beurkundung wird ein namentlich gekennzeichnetes Exemplar („Ausfertigung“) für jeden Bevollmächtigten hergestellt. Nur mit „seinem“ Exemplar kann ein Bevollmächtigter für Sie aktiv werden. Sie erhalten alle Exemplare per Post. Solange Sie die Exemplare kontrollieren, kann niemand gegen Ihren Willen damit etwas anfangen. Meine Empfehlung lautet: Verwahren Sie die Exemplare bei sich, sicher aber zugänglich. Informieren Sie Ihre Bevollmächtigten, so dass diese im Notfall – aber nur im Notfall! – Zugriff auf „ihr“ Exemplar haben.

Ihre Patientenverfügung ist eine verbindliche Behandlungsanweisung. Sie beschreibt zunächst 5 medizinische Szenarien im Sinne unheilbarer und auch nicht mehr verbesserbarer Leidensbilder.
Für den Fall, dass ein solcher Zustand unverrückbar feststeht, soll die Behandlung auf Schmerzlinderung und sanftes Sterbenlassen umgestellt werden.

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Seit 2002 erlaubt die Zivilprozessordnung in § 128a die Durchführung mündlicher Verhandlungen als „Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung“. Technisch ist das eine Videokonferenz. Dadurch sollen den Verfahrensbeteiligten, Zeugen oder Sachverständigen die mit der Anreise verbundene Zeit und Kosten erspart werden. Bis zur Coronapandemie fristete der § 128a ZPO eher ein stiefmütterliches Dasein. Das hat sich nun drastisch geändert; immer mehr Gerichte bieten diese Form der Verhandlung nun an.

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