Recht, schön: Schönheitschirurg klagt erfolglos gegen Jerome Boateng

Die Schmerzensgeldklage eines Münchner Schönheitschirurgen gegen Jérôme Boateng blieb ohne Erfolg. Der Fußballer musste nur die verursachten Schäden am Fahrzeug des Arztes zahlen.

Die Schmerzensgeldklage eines Münchner Schönheitschirurgen gegen Jérôme Boateng blieb ohne Erfolg. Der Fußballer musste nur die verursachten Schäden am Fahrzeug des Arztes zahlen.

Der Fall

Ein Schönheitschirurg hatte im Juni 2020 mit seinem Maserati einen Spurwechsel vollzogen. Dabei fuhr ihm der Fußballweltmeister mit seinem Mercedes auf.

Das Urteil

Das Landgericht München urteile, dass Boateng für den Unfall verantwortlich sei und die dadurch verursachten Fahrzeugschäden tragen müsse. Ein Schmerzensgeld (gefordert hatte der Arzt 50.000,00 €) versagte das Gericht hingegen.

Der klagende Arzt habe unfallbedingte Verletzungen nicht beweisen können. Eine HWS-Distorsion sei nicht beweissicher feststellbar, ebenso wenig die behaupteten Sensibilitätsstörungen der Hand. Ein biomechanisches und ein orthopädisches Gutachten ergaben andere Ursachen. Vor allem aber habe sich der Kläger erst einen Monat später in ärztliche Behandlung begeben. Das spreche eindeutig gegen eine Verletzung aufgrund des zurückliegenden Verkehrsunfalles. Hätte der Kläger Beschwerden unfallbedingt erlitten, hätte er sich unverzüglich zum Arzt begeben und dort die entsprechenden Symptome geschildert.

Das Resümee

Nach einem Unfall sollten Sie umgehend einen Arzt aufsuchen – spätestens sobald Sie erste Symptome oder Beschwerden wahrnehmen. Der Arzt untersucht Sie und bestätigt Ihnen daraufhin den Befund schriftlich.

Weitere Themen aus unseren Beiträgen

Die Entziehung des Pflichtteils unterliegt hohen Anforderungen

Kinder und Ehegatten sind stets erbberechtigt. Wer enterbt wird, hat einen Pflichtteilsanspruch. Dieser Anspruch kann entzogen werden – aber nur mit hohem Begründungsaufwand. Das gelingt regelmäßig nur, wenn sich die Erblasser vorher rechtlich beraten lassen.

Weiterlesen »

Videokonferenz bei Gericht

Seit 2002 erlaubt die Zivilprozessordnung in § 128a die Durchführung mündlicher Verhandlungen als „Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung“. Technisch ist das eine Videokonferenz. Dadurch sollen den Verfahrensbeteiligten, Zeugen oder Sachverständigen die mit der Anreise verbundene Zeit und Kosten erspart werden. Bis zur Coronapandemie fristete der § 128a ZPO eher ein stiefmütterliches Dasein. Das hat sich nun drastisch geändert; immer mehr Gerichte bieten diese Form der Verhandlung nun an.

Weiterlesen »