Quarantäne im Betrieb – was nun?

Schon ohne Corona fehlen Arbeitskräfte und Kapazitäten. Die Konsequenzen einer weiteren Ausbreitung und die Folgen für Wirtschaft, Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe sind fast unvorstellbar. Die Behörden können im Einzelfall Maßnahmen nach eignem Ermessen erlassen. Diese reichen von der Berufsuntersagung für den Betriebsleiter bis hin zur Ruhendstellung des ganzen Betriebes.

Schon ohne Corona fehlen Arbeitskräfte und Kapazitäten. Die Konsequenzen einer weiteren Ausbreitung und die Folgen für Wirtschaft, Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe sind fast unvorstellbar. Die Behörden können im Einzelfall Maßnahmen nach eignem Ermessen erlassen. Diese reichen von der Berufsuntersagung für den Betriebsleiter bis hin zur Ruhendstellung des ganzen Betriebes.

Ohne festgestellte Viruserkrankung kann die zuständige Behörde zwar Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz treffen (z.B. Quarantäne oder berufliches Tätigkeitsverbot für den Betriebsleiter); einen Anspruch auf eine Betriebshilfe begründet dieses dann aber nicht. Lediglich ein Entschädigungsanspruch kann bestehen. Ruht ein Betrieb zwangsweise aufgrund der angeordneten Maßnahmen, kommt daneben auch ein Antrag auf Ersatz der weiterlaufenden Betriebsausgaben in Betracht.

Wird ein Arbeitnehmer nach festgestellter Infektion unter Quarantäne gestellt, erhält er vom Arbeitgeber eine Entschädigung für den Verdienstausfall in Höhe des regulären Gehalts bis zu sechs Wochen. Der Arbeitgeber hat einen Erstattungsanspruch gegen die zuständige Behörde. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten beim LAsD gestellt werden.

Ratsam ist es, bereits jetzt sog. „Notfallpläne“ zu erstellen und sich intensiv nach Ersatzkräften zu erkundigen.

Zu allen Angelegenheiten rund um behördliche und arbeitsrechtliche Maßnahmen und deren Konsequenzen beraten Frau Sach und Herr Dr. Hinz Sie umfangreich und zielführend.

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