Nur noch „Anlieger frei“ in Eutins Straße Am Rosengarten. Was bedeutet das?

Kaum ein Begriff ist im Verkehrsrecht so umstritten wie der des „Anliegers“. Eine gesetzliche Definition des Begriffs existiert nicht. Nach der Standardformel der Rechtsprechung ist Anlieger, wer „ein an der Straße anliegendes Grundstück bewohnt oder zu einer Erledigung aufsuchen muss“.

Kaum ein Begriff ist im Verkehrsrecht so umstritten wie der des „Anliegers“. Eine gesetzliche Definition des Begriffs existiert nicht. Nach der Standardformel der Rechtsprechung ist Anlieger, wer „ein an der Straße anliegendes Grundstück bewohnt oder zu einer Erledigung aufsuchen muss“.

Deshalb dürfen nicht nur Bewohner, sondern deren Besucher (Freunde, Gäste, Handwerker) einfahren. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Besuchte überhaupt zu Hause ist: Es genügt die Absicht, ihn besuchen zu wollen. Erkennt der Besucher dass niemand daheim ist, kann er weiterfahren und bleibt trotzdem für diese Fahrt ein Anlieger. Selbst unerwünschte Besucher (z. B. Gerichtsvollzieher oder Schwiegermutter) sind zum Einfahren berechtigt.

Wer aber die Anliegerstraße unberechtigt mit dem Auto befährt, muss mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 55 Euro rechnen; auf dem Fahrrad können immerhin noch 25 Euro verhängt werden. Wer das Fahrzeug parkt, ohne Anlieger zu sein, riskiert ein Verwarnungsgeld von 30 Euro.

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