Nachträgliche Änderung des Versorgungsausgleiches

Nichts ist für immer. Das gilt nicht nur für die meisten Ehen, sondern auch für den Versorgungsausgleich, der im Zuge der Ehescheidung vom Gericht ermittelt und meist lange im Voraus für die Zukunft entschieden wird. Doch was, wenn sich Jahrzehnte später grundlegende Umstände der geschiedenen Eheleute ändern?

Nichts ist für immer. Das gilt nicht nur für die meisten Ehen, sondern auch für den Versorgungsausgleich, der im Zuge der Ehescheidung vom Gericht ermittelt und meist lange im Voraus für die Zukunft entschieden wird. Doch was, wenn sich Jahrzehnte später grundlegende Umstände der geschiedenen Eheleute ändern?

Kaum ein Rechtsgebiet ist so vom stetigen Wandel der Beteiligten betroffen wie das Familienrecht. Deshalb hat der Gesetzgeber auch beim Versorgungsausgleich eine Möglichkeit geschaffen, die einmal getroffene Entscheidung mit Hilfe eines Abänderungsantrages zu korrigieren. Voraussetzung ist, dass sich die Grundlagen, auf die die Entscheidung einst basierte, sich tatsächlich oder rechtlich wesentlich verändert haben und sich dadurch der Ausgleichswert um mindestens 5 % erhöht oder verringert hat. Häufigste Anwendungsfälle sind die neue Grundrente oder die Mütterrente. Von dem standardisierten Prinzip des gesetzlichen Versorgungsausgleiches kann auch in Form von Unterhaltsvereinbarungen oder schuldrechtlichen Versorgungsausgleich abgewichen werden. Dieses, wie auch die Beurteilung einer Erfolgsaussicht eines Abänderungsantrages, erfordert jedoch eine umfassende rechtliche Bewertung und Aufklärung. Gerne beraten wir Sie dazu.

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