Rechtsanwältin Gesche Marian Sach

Gesche Marian Sach

Gesche Marian Sach ist seit 2020 für die Sozietät tätig.

Gesche Marian Sach, geboren 1985, ist gebürtige Eutinerin. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Kiel absolvierte sie 2015 erfolgreich das Referendariat in Lübeck und Südafrika. Sie ist seit 2017 als Rechtsanwältin zugelassen und seit 2020 für die Sozietät tätig.

Rechtsanwältin Sach ist zusätzlich qualifiziert als als Fachanwältin für Familienrecht sowie als Fachanwältin für Agrarrecht.

Im Familienrecht verfügt Rechtsanwältin Sach über besondere Kenntnisse und überdurchschnittliche Erfahrungen rund um die Themen

  • Ehescheidung
  • Unterhalt
  • Vermögensauseinandersetzung und Zugewinn
  • Versorgungsausgleich
  • Sorgerecht und Umgangsrecht.


Im Agrarrecht verfügt Rechtsanwältin Sach über besondere Kenntnisse und überdurchschnittliche Erfahrungen rund um die Themen

  • Landpachtrecht
  • Lebensmittelrecht 
  • landwirtschaftliche Vertragstypen (z.B.  Maschinengemeinschaften, Bewirtschaftungsverträge)
  • Höferecht (Erbrecht)
  • Genehmigungsverfahren (z.B. agrarrechtliche Besonderheiten erneuerbarer Energien)
  • Umweltrecht
  • Natur- und Pflanzenschutzrecht
  • Düngemittel- und Saatgutverkehrsrecht
  • Sortenschutzrecht
  • Tierschutz und Tierzucht
  • Forstrecht, Jagd- und Fischereirecht
  • Cross-Compliance-Verpflichtungen
  • agrarspezifisches Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht

Rechtsanwältin Sach hat als Tochter eines ostholsteinischen Landwirtes seit je her einen intensiven und praktischen Bezug zur aktiven Landwirtschaft. 

Weitere Themen aus unseren Beiträgen

Die Entziehung des Pflichtteils unterliegt hohen Anforderungen

Kinder und Ehegatten sind stets erbberechtigt. Wer enterbt wird, hat einen Pflichtteilsanspruch. Dieser Anspruch kann entzogen werden – aber nur mit hohem Begründungsaufwand. Das gelingt regelmäßig nur, wenn sich die Erblasser vorher rechtlich beraten lassen.

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Videokonferenz bei Gericht

Seit 2002 erlaubt die Zivilprozessordnung in § 128a die Durchführung mündlicher Verhandlungen als „Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung“. Technisch ist das eine Videokonferenz. Dadurch sollen den Verfahrensbeteiligten, Zeugen oder Sachverständigen die mit der Anreise verbundene Zeit und Kosten erspart werden. Bis zur Coronapandemie fristete der § 128a ZPO eher ein stiefmütterliches Dasein. Das hat sich nun drastisch geändert; immer mehr Gerichte bieten diese Form der Verhandlung nun an.

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