Mit seinen Entscheidungen vom 09.09.2021 (Az C-33/20, C-155/20, C-187/20) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein „ewiges“ Widerrufsrecht für die meisten KFZ-Finanzierungen geschaffen; ebenso für viele Verbraucherdarlehensverträge gefällt. Was bedeutet das für die Kreditnehmer?
Der EuGH hat alle KFZ-Finanzierungen (und andere Verbraucherdarlehen) für frei und „ewig“ widerruflich erklärt, wenn in den Verträgen wesentliche Pflichtangaben fehlen. Damit hat der EuGH die bisherige Rechtsprechung des BGH für europarechtswidrig erklärt.
Im Einzelnen hat der EuGH geurteilt, dass folgende Pflichtangaben in einem Darlehensvertrag enthalten sein müssen, um die Widerrufsfrist überhaupt wirksam in Gang zu setzen:
- Konkrete Angabe, dass es sich um einen verbundenen Kredit handelt,
- Konkrete Angabe zu einer Befristung,
- Konkrete Angabe des Verzugszinssatzes (abstrakter Zinssatz, wie „5 %-Punkte über dem Basiszinssatz“ sind nicht ausreichend),
- Konkrete Angabe der Berechnungsmodalitäten einer Vorfälligkeitsentschädigung, die von dem Verbraucher selbst errechnet werden können muss,
- Angabe zu möglichen außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren.
Diese Anforderungen sind in den Darlehensverträgen deutscher Kreditinstitute (insbesondere der Autobanken) flächendeckend nicht erfüllt worden, so dass damit im Prinzip (beinahe) jeder KFZ-Finanzierungsvertrag widerrufen werden kann.
Verbraucher können im Falle eines wirksamen Widerrufes des PKW-Finanzierungsvertrags das kreditfinanzierte Fahrzeug an den Verkäufer zurückgeben. Da es sich beim gemeinsam abgeschlossenen Kauf- und Kreditvertrag um ein sogenanntes Verbundgeschäft gem. § 358 BGB handelt, wird zusammen mit dem Kreditwiderruf auch der Kaufvertrag rückabgewickelt. Der Verbraucher gibt sein Auto zurück und erhält im Gegenzug seine Anzahlung und seine Raten zurück. Die Bank hat demgegenüber einen Anspruch auf den Sollzins für die Zeit ab Auszahlung des Kreditbetrages bis zum Widerruf sowie einen Wertersatzanspruch gegen den Käufer. Aus der Differenz der wechselseitigen Ansprüche errechnet sich der finanzielle Nutzen des KFZ-Käufers aus dem Widerruf.