Eine gesetzliche Helmpflicht für Radfahrer gibt es derzeit in Deutschland nicht. Dennoch versuchen Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall mit Kopfverletzungen immer wieder, dem „oben ohne“ verunglückten Radfahrer ein Mitverschulden anzulasten.
Mit Urteil vom 20.08.2020, Az. 13 U 1187/20 hat das Oberlandesgericht Nürnberg die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt Urteil vom 17.06.2014, Az. VI ZR 281/13) bestätigt und klargestellt, dass das Radfahren ohne Helm kein Mitverschulden des verletzten Radfahrers begründet. Es bestehe kein allgemeines Verkehrsbewusstsein, dass wegen der Gefährung als Radfahrer allein ein Helm verkehrsgerecht sei. Allein mit einem allgemeinen Verletzungsrisiko ist ein Gebot zum Helm nicht begründen. Andernfalls müsste bei jeder Tätigkeit mit ähnlichem oder höheren Kopfverletzungsrisiko ein Mitverschulden ohne Helm bejaht werden. Dies würde dann beispielsweise auch für das Besteigen von Haushaltsleitern gelten. Auch der heutige Erkenntnisstand zur Effektivität von Schutzmaßnahmen rechtfertigt noch nicht den Schluss, dass ein Radfahrer sich nur dann verkehrsgerecht verhält, wenn er einen Helm trägt.
Etwas anderes gilt aber wohl für bestimmte Formen des sportlichen Radfahrens, die mit erheblich gesteigertem (Kopf-)Verletzungsrisiko verbunden sind. Dazu zählen Rennradfahren mit tiefer Kopfhaltung und Fixierung der Schuhe an den Pedalen oder Mountainbike-Fahren im freien Gelände.