Dann bietet sich ein Testament mit Vorerbschaft und Nacherbschaft an, um zufällige Ergebnisse bei der endgültigen Erbverteilung zu verhindern. Dabei erbt zunächst Person A (z.B. der zweite Ehepartner); diese hat aber nur die Stellung eines „Treuhänders“. Der Nachlass wird deshalb niemals sein volles Eigentum. Diese Vorerbenstellung endet zu einem Zeitpunkt, den der Erblasser bestimmt (z.B. Tod des Vorerben, 65. Geburtstag des Vorerben, Geburt eines Enkelkindes uvm). Dann geht der Nachlass über auf den Nacherben. Dieser Übergang wird also nicht durch das Testament von Person A ausgelöst, sondern vom Erblasser selbst festgelegt.

Corona-Ladenschließungen: Erweiterte Rechte für Mieter von Gewerberäumen vom Gesetzgeber beschlossen
Mit Gesetz vom 18. Dezember 2020 sind neue Regelungen zugunsten von Mietern von Geschäftsräumen geschaffen worden. Dadurch werden pandemiebedingte Folgen für die Mieter abgemildert: Sie können nun mit dem Vermieter „nachverhandeln“.