Dann bietet sich ein Testament mit Vorerbschaft und Nacherbschaft an, um zufällige Ergebnisse bei der endgültigen Erbverteilung zu verhindern. Dabei erbt zunächst Person A (z.B. der zweite Ehepartner); diese hat aber nur die Stellung eines „Treuhänders“. Der Nachlass wird deshalb niemals sein volles Eigentum. Diese Vorerbenstellung endet zu einem Zeitpunkt, den der Erblasser bestimmt (z.B. Tod des Vorerben, 65. Geburtstag des Vorerben, Geburt eines Enkelkindes uvm). Dann geht der Nachlass über auf den Nacherben. Dieser Übergang wird also nicht durch das Testament von Person A ausgelöst, sondern vom Erblasser selbst festgelegt.

Neue Fachanwaltschaft für Familienrecht
Im Oktober 2022 ist Rechtsanwältin Gesche Marian Sach die Zusatzbezeichnung „Fachanwältin für Familienrecht“ verliehen worden.