Dann bietet sich ein Testament mit Vorerbschaft und Nacherbschaft an, um zufällige Ergebnisse bei der endgültigen Erbverteilung zu verhindern. Dabei erbt zunächst Person A (z.B. der zweite Ehepartner); diese hat aber nur die Stellung eines „Treuhänders“. Der Nachlass wird deshalb niemals sein volles Eigentum. Diese Vorerbenstellung endet zu einem Zeitpunkt, den der Erblasser bestimmt (z.B. Tod des Vorerben, 65. Geburtstag des Vorerben, Geburt eines Enkelkindes uvm). Dann geht der Nachlass über auf den Nacherben. Dieser Übergang wird also nicht durch das Testament von Person A ausgelöst, sondern vom Erblasser selbst festgelegt.

Videokonferenz bei Gericht
Seit 2002 erlaubt die Zivilprozessordnung in § 128a die Durchführung mündlicher Verhandlungen als „Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung“. Technisch ist das eine Videokonferenz. Dadurch sollen den Verfahrensbeteiligten, Zeugen oder Sachverständigen die mit der Anreise verbundene Zeit und Kosten erspart werden. Bis zur Coronapandemie fristete der § 128a ZPO eher ein stiefmütterliches Dasein. Das hat sich nun drastisch geändert; immer mehr Gerichte bieten diese Form der Verhandlung nun an.