Die Entziehung des Pflichtteils unterliegt hohen Anforderungen

Kinder und Ehegatten sind stets erbberechtigt. Wer enterbt wird, hat einen Pflichtteilsanspruch. Dieser Anspruch kann entzogen werden – aber nur mit hohem Begründungsaufwand. Das gelingt regelmäßig nur, wenn sich die Erblasser vorher rechtlich beraten lassen.

Kinder und Ehegatten sind stets erbberechtigt. Wer enterbt wird, hat einen Pflichtteilsanspruch. Dieser Anspruch kann entzogen werden – aber nur mit hohem Begründungsaufwand. Das gelingt regelmäßig nur, wenn sich die Erblasser vorher rechtlich beraten lassen.

Ein aktuell entschiedener Fall illustriert die Problemlage: Die Eltern des Klägers hatten ihn 1997 enterbt und ihm zusätzlich den Pflichtteil entzogen. Der Kläger hatte seine Mutter zuvor mehrfach geschlagen und schwer verletzt. Diese Pflichtteilsentziehung wollte der Sohn nach dem Tod seiner Mutter nicht akzeptieren. Er klagte gegen eingesetzte Erbin.

Die Klage hatte vollumfänglich Erfolg; der Sohn erhält trotz seines Verhaltens den Pflichtteil zugesprochen. Nach Ansicht des Gerichtes war die Entziehung des Pflichtteils bereits aus formalen Gründen unwirksam: Im Testament hätte das maßgebliche Fehlverhalten eindeutig und detailliert geschildert werden müssen. Nur Schlagworte („… hat mich mehrfach geschlagen“) genügten nicht. Es sei denkbar, dass sich die Körperverletzung bei einem spontanen Streit oder im Affekt zugetragen habe. Dies rechtfertige nicht zwingend eine Pflichtteilsentziehung. Denn nur ein schweres Vergehen gegen den Erblasser rechtfertige den Verlust des Pflichtteils.

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