Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Rohmessdaten müssen herausgegeben werden.

Automatisierte Geschwindigkeitsmessungen sind nicht fehlerfrei. Betroffene können ein Messergebnis aber nur überprüfen (lassen), wenn ihnen die sog. „Rohmessdaten“ vorliegen. Am 12. November 2020 (Aktenzeichen 2 BvR 1616/18) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass den Betroffenen alle Rohmessdaten zugänglich gemacht werden müssen.

Die Messverfahren im Ordnungswidrigkeitenrecht werden immer digitaler. Für jede Geschwindigkeitsmessung werden unzählige Datenpakete gesendet, empfangen, gespeichert und verarbeitet – die Rohmessdaten. Nur daraus lässt sich rekonstruieren, ob Fehlmessungen vorliegen. Ein guter Verteidiger fordert deshalb stets die Herausgabe dieser Daten von der Bußgeldbehörde. Viele Gerichte haben bislang entschieden, dass die Messdateien nicht herausgegeben werden müssen; sie seien „nicht Bestandteil der Akte“. Im übrigen fehlten „konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses begründen könnten“.

Diese Scheinargumente hat nun das Bundesverfassungsgericht endlich beseitigt: Es hat ausgeführt, dass jeder Betroffene ein Recht auf Zugang zu Informationen auch außerhalb der Akte haben müsse. Andernfalls sei der grundrechtliche Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt. Ein faires Verfahren beinhaltet, das der Betroffene sich auch über entlastende Tatsachen informieren kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sämtliche zum Messvorgang gehörende Informationen auch an ihn herausgegeben werden.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ist zu begrüßen und für alle Betroffene bei Tempoverstößen von großer Relevanz. Künftig werden die Gerichte allen Beweisanträgen auf Herausgabe der Rohmessdaten stattgeben müssen. Die Aufklärungsquote von Fehlmessungen wird ansteigen. Bußgeldstellen werden – wenn sie die Daten nicht herausgeben (können) – eher zu einer Verfahrenseinstellung bereit sein.

Weitere Themen aus unseren Beiträgen

Die Entziehung des Pflichtteils unterliegt hohen Anforderungen

Kinder und Ehegatten sind stets erbberechtigt. Wer enterbt wird, hat einen Pflichtteilsanspruch. Dieser Anspruch kann entzogen werden – aber nur mit hohem Begründungsaufwand. Das gelingt regelmäßig nur, wenn sich die Erblasser vorher rechtlich beraten lassen.

Weiterlesen »

Videokonferenz bei Gericht

Seit 2002 erlaubt die Zivilprozessordnung in § 128a die Durchführung mündlicher Verhandlungen als „Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung“. Technisch ist das eine Videokonferenz. Dadurch sollen den Verfahrensbeteiligten, Zeugen oder Sachverständigen die mit der Anreise verbundene Zeit und Kosten erspart werden. Bis zur Coronapandemie fristete der § 128a ZPO eher ein stiefmütterliches Dasein. Das hat sich nun drastisch geändert; immer mehr Gerichte bieten diese Form der Verhandlung nun an.

Weiterlesen »