Die Messverfahren im Ordnungswidrigkeitenrecht werden immer digitaler. Für jede Geschwindigkeitsmessung werden unzählige Datenpakete gesendet, empfangen, gespeichert und verarbeitet – die Rohmessdaten. Nur daraus lässt sich rekonstruieren, ob Fehlmessungen vorliegen. Ein guter Verteidiger fordert deshalb stets die Herausgabe dieser Daten von der Bußgeldbehörde. Viele Gerichte haben bislang entschieden, dass die Messdateien nicht herausgegeben werden müssen; sie seien „nicht Bestandteil der Akte“. Im übrigen fehlten „konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses begründen könnten“.
Diese Scheinargumente hat nun das Bundesverfassungsgericht endlich beseitigt: Es hat ausgeführt, dass jeder Betroffene ein Recht auf Zugang zu Informationen auch außerhalb der Akte haben müsse. Andernfalls sei der grundrechtliche Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt. Ein faires Verfahren beinhaltet, das der Betroffene sich auch über entlastende Tatsachen informieren kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sämtliche zum Messvorgang gehörende Informationen auch an ihn herausgegeben werden.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ist zu begrüßen und für alle Betroffene bei Tempoverstößen von großer Relevanz. Künftig werden die Gerichte allen Beweisanträgen auf Herausgabe der Rohmessdaten stattgeben müssen. Die Aufklärungsquote von Fehlmessungen wird ansteigen. Bußgeldstellen werden – wenn sie die Daten nicht herausgeben (können) – eher zu einer Verfahrenseinstellung bereit sein.