Der Sachverhalt ist „Massenware“: Auf einem öffentlichen Parkplatz wird ein Auto abgestellt. Die zulässige Parkdauer war laut Parkscheibe weit überschritten. Dafür wurde dem Halter ein Bußgeld in Höhe von 30,00 € auferlegt. Massenware. Das AG Siegburg bestätigte den Bußgeldbescheid kritiklos. Sein Urteil beruhte auf einem Foto des geparktes Autos und der lapidaren Feststellung, dass der Beschuldigte auch der Halter des Fahrzeugs war – auch hier „Massenware“.
Die Richter des Bundesverfassungsgerichtes hoben das Urteil auf. Weil keine Feststellungen zum Täter (Fahrer) getroffen wurden, verstoße das Urteil gegen das Willkürverbot nach Art. 3 Abs. 1 GG.
Für die Praxis folgt daraus: Der Einspruch gegen ein Bußgeld wegen Falschparkens lohnt ab 25,00 €. Denn wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann, muss der Halter lediglich die Verfahrenskosten von 23,50 € tragen.