Rügepflicht § 377 HGB

Bei einem Handelsgeschäft - Vertrag unter Kaufleuten - muss der Käufer die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des § 377 HGB im Blick haben. Er riskiert sonst den Verlust sämtlicher Gewährleistungsrechte .

Untersucht der Käufer die Ware nicht und rügt er erkennbare Mängel nicht, verliert er seine Mängelgewährleistungsrechte. Die Untersuchung hat unverzüglich nach der Ablieferung zu erfolgen. Dabei kommt es darauf an, was einem ordentlichen Kaufmann aus objektiver Sicht im konkreten Einzelfall an Art und Umfang der Untersuchung zumutbar ist. In jedem Fall muss der Käufer die Ware unmittelbar nach Anlieferung in Augenschein nehmen. Bei größeren Liefermengen ist eine Stichprobe ausreichend. Ergibt sich der Verdacht der Mangelhaftigkeit, sind weitergehende Untersuchungen erforderlich. Dabei werden vom Käufer umso intensivere Untersuchungen verlangt, je größer der drohende Schaden ist. Der Käufer muss die bei der Untersuchung aufgefallenen Mängel unverzüglich dem Verkäufer anzuzeigen. Wird der Mangel nicht durch eine ordnungsgemäße Untersuchung, sondern erst später entdeckt (versteckter Mangel), muss die Anzeige nach § 377 Abs. 3 HGB unverzüglich nach der Entdeckung getätigt werden. Mängel, die sich bereits bei einer ersten, groben Betrachtung zeigen, müssen innerhalb von maximal ein bis zwei Tage gerügt werden; bei verderblicher Ware innerhalb von Stunden. Kommt der Käufer seinen Obliegenheiten nicht oder nicht rechtzeitig nach, gilt die Ware nach dem Gesetz als genehmigt. Dadurch verliert der Käufer sämtliche gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte. Ein Käufer muss deshalb sorgsam darauf achten, dass seine täglichen Arbeitsabläufe den gesetzlichen Anforderungen genügen.

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