Pflichtverteidigung

Pflichtverteidiger ist kein spezieller Beruf, es handelt sich um "ganz normale" Rechtsanwälte, die im Fall einer sog. notwendigen Verteidigung vom Gericht beigeordnet werden.

Diese notwendige Verteidigung hat mit dem Einkommen des Beschuldigten überhaupt nichts zu tun. Vielmehr sind die Fälle der notwendigen Verteidigung in der Strafprozessordnung geregelt. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn:

·         die Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht oder Landgericht stattfindet

·         der Verdacht eines Verbrechens vorliegt

Zur Erläuterung: Der Begriff des Verbrechens ist im Strafgesetzbuch definiert. Verbrechen sind danach Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind.

·         ein Berufsverbot droht

Weiterhin ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn „wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann“.

Dabei meint „Schwere der Tat“ die zu erwartende Strafe. Die Voraussetzung dürfte immer dann gegeben sein, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr droht.

Eine schwierige Sach – oder Rechtslage liegt z.B. vor, wenn in einem Verfahren zahlreiche Zeugen zu vernehmen sind oder wenn Sachverständige schwierige Indizienbeweise bewerten sollen. Auch wenn die Frage im Raum steht, ob Beweise verwertet werden dürfen, wird eine schwierige Rechtslage angenommen.

Die Unfähigkeit zur Selbstverteidigung richtet sich nach den Umständen des Falles und den geistigen Fähigkeiten eines Angeklagten. Auch der Gesundheitszustand spielt eine Rolle. Auch bei Ausländern mit Verständigungsschwierigkeiten muss überprüft werden, ob sie sich selbst verteidigen können.

Zudem ist einem Beschuldigten in Untersuchungshaft ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

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