„Bio“ ist der höchste gesetzliche Standard in Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion. Er ist unionsrechtlich normiert und wird seit Inkrafttreten der ersten EU-Öko-Verordnung im Jahr 1993 laufend ergänzt und weiterentwickelt. Die “Verordnung über die biologische/ökologische Produktion und die Kennzeichnung dieser Erzeugnisse” ist bereits 2018 in Kraft getreten und muss ab dem 1. Januar 2021 von allen Bio-Betrieben und umgesetzt und angewendet werden.
Die Verordnung umfasst neben den Kerngebieten der Landwirtschaft nun auch Produkte, die der Landwirtschaft nahe stehenden, wie z.B. Bienenwachs, Mate, Wolle, Salz und Häute. Pflanzenfresser müssen ab 2023 mindestens 70 % ihrer Futtermittel aus dem eigenen Betrieb bzw. hilfsweise aus regionalem Anbau erhalten. Für Schweine und Geflügel beträgt
Bei der Kennzeichnung von Produkten als „biologisch“ und „ökologisch“ toleriert der Gesetzgeber künftig eine Abweichung von bis zu 5 % bei der Verwendung regionalen Zutaten verwendet werden. Babynahrung darf künftig auch dann mit der Bezeichnung „biologisch“ versehen werden, wenn sie mit Mineralstoffen, Vitaminen, Mikronährstoffen und/oder Aminosäuren angereichert ist. Drittlandimporte sind fortan nur noch möglich, wenn die einschlägigen Vorgaben der VO auch in den betroffenen Drittländern umgesetzt werden. Hierbei soll jedoch besonderen klimatischen oder traditionellen Gegebenheiten jeweils Rechnung getragen werden.
Künftig soll ist der Zukauf von Tieren nur noch erlaubt, wenn auch diese biologisch aufgezogen sind. Ein Zukauf aus konventioneller Aufzucht soll aber übergangsweise 2035 erlaubt sein. Gleiches gilt für Saatgut, das ab 2035 nur noch eingesetzt werden darf, wenn es aus Bio-Erzeugung stammt.
Die Verordnung ist noch nicht abschließend. Es stehen noch die Durchsetzungsverordnungen aus. Dabei sind v.a.. Details zu den besonderen Zulassungen bei Drittländerimporten, die neu erstellte Reinigungs- und Desinfektionsmittelliste oder konkrete Bestimmungen zum Auslauf von Bio-Tieren.