Jeder Unternehmer/Handwerker am Bau kann sich für seine Forderung sichern lassen: Durch eine Sicherungshypothek an dem Grundstück des Auftraggebers. Viel entscheidender ist aber die Möglichkeit, durch einstweilige Verfügung die Rangstelle für die – erst einzuklagende – Hypothek zu sichern. das geht idR innerhalb von 2 bis 3 Wochen und führt mindestens zu einer Grundbucheintragung („Vormerkung“). Damit ist das Baugrundstück ohne Zustimmung des Handwerkers praktisch nicht mehr zu veräußern. Die damit für den Auftraggeber verbundene Lästigkeit führt in den meisten Fällen zu bevorzugter Bezahlung.

Videokonferenz bei Gericht
Seit 2002 erlaubt die Zivilprozessordnung in § 128a die Durchführung mündlicher Verhandlungen als „Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung“. Technisch ist das eine Videokonferenz. Dadurch sollen den Verfahrensbeteiligten, Zeugen oder Sachverständigen die mit der Anreise verbundene Zeit und Kosten erspart werden. Bis zur Coronapandemie fristete der § 128a ZPO eher ein stiefmütterliches Dasein. Das hat sich nun drastisch geändert; immer mehr Gerichte bieten diese Form der Verhandlung nun an.