Sicherheit für den Handwerker am Bau

Immer wieder kommt es vor: Der Handwerker ist fertig, vielleicht hat auch noch einmal nachgearbeitet. Jetzt ist alles mangelfrei, trotzdem zahlt der Kunde nicht. Kein „Mangel“ ist zu klein, kein Vorwurf zu albern. Und dann?

Jeder Unternehmer/Handwerker am Bau kann sich für seine Forderung sichern lassen: Durch eine Sicherungshypothek an dem Grundstück des Auftraggebers. Viel entscheidender ist aber die Möglichkeit, durch einstweilige Verfügung die Rangstelle für die – erst einzuklagende – Hypothek zu sichern. das geht idR innerhalb von 2 bis 3 Wochen und führt mindestens zu einer Grundbucheintragung („Vormerkung“). Damit ist das Baugrundstück ohne Zustimmung des Handwerkers praktisch nicht mehr zu veräußern. Die damit für den Auftraggeber verbundene Lästigkeit führt in den meisten Fällen zu bevorzugter Bezahlung.

Weitere Themen aus unseren Beiträgen

Die Entziehung des Pflichtteils unterliegt hohen Anforderungen

Kinder und Ehegatten sind stets erbberechtigt. Wer enterbt wird, hat einen Pflichtteilsanspruch. Dieser Anspruch kann entzogen werden – aber nur mit hohem Begründungsaufwand. Das gelingt regelmäßig nur, wenn sich die Erblasser vorher rechtlich beraten lassen.

Weiterlesen »

Videokonferenz bei Gericht

Seit 2002 erlaubt die Zivilprozessordnung in § 128a die Durchführung mündlicher Verhandlungen als „Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung“. Technisch ist das eine Videokonferenz. Dadurch sollen den Verfahrensbeteiligten, Zeugen oder Sachverständigen die mit der Anreise verbundene Zeit und Kosten erspart werden. Bis zur Coronapandemie fristete der § 128a ZPO eher ein stiefmütterliches Dasein. Das hat sich nun drastisch geändert; immer mehr Gerichte bieten diese Form der Verhandlung nun an.

Weiterlesen »