Jeder Unternehmer/Handwerker am Bau kann sich für seine Forderung sichern lassen: Durch eine Sicherungshypothek an dem Grundstück des Auftraggebers. Viel entscheidender ist aber die Möglichkeit, durch einstweilige Verfügung die Rangstelle für die – erst einzuklagende – Hypothek zu sichern. das geht idR innerhalb von 2 bis 3 Wochen und führt mindestens zu einer Grundbucheintragung („Vormerkung“). Damit ist das Baugrundstück ohne Zustimmung des Handwerkers praktisch nicht mehr zu veräußern. Die damit für den Auftraggeber verbundene Lästigkeit führt in den meisten Fällen zu bevorzugter Bezahlung.

Corona-Ladenschließungen: Erweiterte Rechte für Mieter von Gewerberäumen vom Gesetzgeber beschlossen
Mit Gesetz vom 18. Dezember 2020 sind neue Regelungen zugunsten von Mietern von Geschäftsräumen geschaffen worden. Dadurch werden pandemiebedingte Folgen für die Mieter abgemildert: Sie können nun mit dem Vermieter „nachverhandeln“.