Auch Radfahrer müssen ihre Geschwindigkeit an die Straßenverhältnisse anpassen

Radfahrer müssen im eigenen Interesse mit angepasster Geschwindigkeit fahren. Das Landgericht Köln hat aktuell die Klage eines Radfahrers gegen eine Gemeinde abgewiesen. Nach einem Sturz hatte der Kläger Schadensersatz wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gefordert.

Der Kläger machte im März 2020 zusammen mit einem Freund eine Rennradausfahrt. Die beiden Radfahrer fuhren mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h durch eine Ortschaft. Dabei stürzte der Kläger über eine Bodenschwelle und verletzte sich schwer. Mit seine Klage warf er der Gemeinde die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten vor: Die Gemeinde hätte auf die Bodenschwelle hinweisen müssen. Zudem sei die Straße wegen vorhandener Schlaglöcher und Risse in schlechtem Zustand gewesen.

Das Landgericht Köln (5 O 86/21) hat die Klage abgewiesen: Die Gemeinde hafte nicht auf Schadenersatz, weil sie keine Amtspflichten im Sinne des § 839 BGB verletzt habe. Die Straße habe sich nicht in einem derart verkehrswidrigen Zustand befunden, dass Reparaturarbeiten unmittelbar erforderlich gewesen seien. Der Kläger habe den Gesamtzustand der Straße selbst erkennen können. Die Schlaglöcher und Risse in unmittelbarer Nähe der Bodenschwelle hätten ihn dazu anhalten müssen, besonders vorsichtig zu fahren. Alle Nutzer eine Straße müssten sich den Verkehrsverhältnissen anpassen. Es müssten nur die Gefahren ausgeräumt werden, die nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind. Wegen der Offensichtlichkeit des Hindernisses musste die Gemeinde auch kein Warnschild aufstellen.

Weitere Themen aus unseren Beiträgen

Die Entziehung des Pflichtteils unterliegt hohen Anforderungen

Kinder und Ehegatten sind stets erbberechtigt. Wer enterbt wird, hat einen Pflichtteilsanspruch. Dieser Anspruch kann entzogen werden – aber nur mit hohem Begründungsaufwand. Das gelingt regelmäßig nur, wenn sich die Erblasser vorher rechtlich beraten lassen.

Weiterlesen »

Videokonferenz bei Gericht

Seit 2002 erlaubt die Zivilprozessordnung in § 128a die Durchführung mündlicher Verhandlungen als „Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung“. Technisch ist das eine Videokonferenz. Dadurch sollen den Verfahrensbeteiligten, Zeugen oder Sachverständigen die mit der Anreise verbundene Zeit und Kosten erspart werden. Bis zur Coronapandemie fristete der § 128a ZPO eher ein stiefmütterliches Dasein. Das hat sich nun drastisch geändert; immer mehr Gerichte bieten diese Form der Verhandlung nun an.

Weiterlesen »