Der Kläger machte im März 2020 zusammen mit einem Freund eine Rennradausfahrt. Die beiden Radfahrer fuhren mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h durch eine Ortschaft. Dabei stürzte der Kläger über eine Bodenschwelle und verletzte sich schwer. Mit seine Klage warf er der Gemeinde die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten vor: Die Gemeinde hätte auf die Bodenschwelle hinweisen müssen. Zudem sei die Straße wegen vorhandener Schlaglöcher und Risse in schlechtem Zustand gewesen.
Das Landgericht Köln (5 O 86/21) hat die Klage abgewiesen: Die Gemeinde hafte nicht auf Schadenersatz, weil sie keine Amtspflichten im Sinne des § 839 BGB verletzt habe. Die Straße habe sich nicht in einem derart verkehrswidrigen Zustand befunden, dass Reparaturarbeiten unmittelbar erforderlich gewesen seien. Der Kläger habe den Gesamtzustand der Straße selbst erkennen können. Die Schlaglöcher und Risse in unmittelbarer Nähe der Bodenschwelle hätten ihn dazu anhalten müssen, besonders vorsichtig zu fahren. Alle Nutzer eine Straße müssten sich den Verkehrsverhältnissen anpassen. Es müssten nur die Gefahren ausgeräumt werden, die nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind. Wegen der Offensichtlichkeit des Hindernisses musste die Gemeinde auch kein Warnschild aufstellen.