Ist Eheleuten bei Trennung das Zusammenleben unter einem Dach nicht mehr möglich, dann zieht normalerweise einer der Beiden einfach aus. Wenn keiner der Beiden das will oder kann, gibt es die Möglichkeit, einem der Ehepartner die Wohnung per Gerichtsbeschluss zuzuweisen. Das Gesetz unterscheidet dabei verschiedene Stadien: Eine gerichtliche Wohnungszuweisung kann sowohl im Rahmen einer Trennungssituation, als auch nach Scheidung erfolgen.
Im Rahmen der Trennung ist die gerichtliche Wohnungszuweisung nur zulässig, wenn dadurch eine „unbillige Härte“ vermieden wird. Dies bedeutet konkret eine Situation, in der nach objektiver Beurteilung für den antragstellenden Ehegatten eine unerträgliche Belastung eingetreten ist. Dazu ist z.B. ist ein grob rücksichtloses und schwerwiegendes Verhalten des anderen Ehegatten erforderlich; bloße Unannehmlichkeiten aufgrund der Trennungssituation reichen nicht aus. Wird dem Antrag stattgegeben, so hat der weichende Ehegatte alles zu unterlassen, was das Nutzungsrecht des antragstellenden Ehegatten erschweren oder vereiteln könnte (Gebot des Wohlverhaltens). Er muss also ausziehen. Er kann im Gegenzug eine Nutzungsvergütung verlangen, soweit dies aus Billigkeitserwägungen erforderlich ist. Das betrifft vor allem Ehegatten, die Miteigentümer der Ehewohnung sind („gemeinsames Haus“).
Nach der Scheidung setzt die gerichtlicher Wohnungszuweisung noch schwerwiegendere Gründe voraus. Das Gesetz schreibt vor, dass zusätzlich das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder und die Lebensverhältnisse der Ehegatten berücksichtigt werden müssen. So erhält derjenige Ehegatte, bei dem die Kinder nach der Scheidung hauptsächlich wohnen werden, oftmals auch die Ehewohnung zugewiesen.
Die Wohnungszuweisung nach der Scheidung ist endgültig und greift dauerhaft in die Rechtsverhältnisse an der Wohnung ein. Ist ein Ehegatte Alleineigentümer, so wird dem anderen Ehegatten die Wohnung nur im besonderen Härtefall zugewiesen. Sind die Ehegatten gemeinsam Eigentümer der Ehewohnung, müssen die konkreten Umständen des Einzelfalls geprüft und abgewogen werden.
Schließlich sieht auch das Gewaltschutzgesetz die Möglichkeit einer Wohnungszuweisung vor, wenn die Bewohner nicht verheiratet sind. Dabei steht dann im Vordergrund, häusliche Gewalt zu verhindern.