Whistleblowing ist seit den Enthüllungen von Edward Snowden allgemein bekannt. Whistleblowing gilt als wesentlicher Beitrag zur Bekämpfung von Korruption, systemischen Missständen und Insiderhandel. Im amerikanischen Recht ist Whistleblowing bereits gesetzlich verankert; in Deutschland fehlen klare Regelungen. Dabei geht es vor allem um den Schutz des Whistleblowers.
Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hatte über einen Fall zu entscheiden, den es hundertfach in Deutschland gibt: Nachbarn empfanden einen jungen Hund als gefährlich und erstatten Anzeige gegen den Halter. Unter Hinweis auf diese Anzeige wies die Stadt den Hundehalter auf die Leinenpflicht hin. Daraufhin klagte der Hundehalter gegen die Stadt: Er wollte die Namen der Anzeigenerstatter erfahren, vermutlich um sie „sachlich über das liebenswerte Wesen seines Hundes zu informieren“. Er vermutete nämlich die Retourkutsche einer bestimmten Nachbarin, gegen die er ein Zivilverfahren führte.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab: Nach dem Landestransparenzgesetz stünden allen Bürgern zwar bestimmte Auskunftsansprüche hinsichtlich amtlicher Informationen zu. Dieser Anspruch umfasse aber nicht die Offenlegung personenbezogener Daten. Vor allem aber würde eine Pflicht zur Offenlegung die Arbeitsweise der Ordnungsbehörden beeinträchtigen. Die Behörden seien stets auf „sachdienliche Hinweise aus der Bevölkerung“ angewiesen. Wenn der „Schutz der Anonymität“ drohe, wären nur noch wenige Bürger zu derartigen Hinweisen bereit.
Die Entscheidung spricht sich stark für den Schutz der Anzeigenerstatter aus. Sie diskutiert aber nicht die Rechte der Betroffenen. Ihnen wird eine effektive Verteidigung abgeschnitten, weil sie sich dabei gegen „Angriffe aus dem Schutz der Dunkelheit“ wehren müssten.