Zwar können Änderungen eines Testaments grundsätzlich auch auf der Kopie des eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments vorgenommen werden. Voraussetzung ist dabei allerdings, dass auch die Änderungen mit einer Unterschrift des Erblassers versehen sind. Das hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 22.07.2020 klargestellt. Sonst könnte es sich auch um einen Entwurf handeln.
Die Erblasserin hatte im konkreten Fall mit ihrem Ehemann einen Erbvertrag geschlossen, mit dem sie sich gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben einsetzten. Nach dem Tod ihres Ehemannes verfasste sie außerdem ein handschriftliches Testament mit verschiedenen Regelungen zugunsten ihrer Söhne. Dieses Testament wurde im Original auf Veranlassung der Erblasserin in einem Bankschließfach verwahrt, während sie in ihrer Wohnung Kopien aufbewahrte. Auf einer der Kopien nahm die Erblasserin zwei handschriftliche Ergänzungen beziehungsweise Streichungen vor. Die erste Änderung versah sie mit Datum und Unterschrift, bei der zweiten Änderung hingegen fehlt eine Unterschrift.
Nach dem Tod der Erblasserin berief sich einer der beiden Söhne darauf, wegen dieser Änderungen Alleinerbe geworden zu sein. Er beantragte einen Alleinerbschein. Dem trat widersprach sein Bruder: Die zweite Änderung, mit der er auf den Pflichtteil beschränkt werden sollte, sei mangels Unterschrift nicht wirksam.
Das OLG Köln hat seiner Beschwerde stattgegeben und den Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins zurückgewiesen. Denn ein formwirksames Testament könne zwar auch Änderungen einer Testamentskopie hergestellt werden. Aber der im vorhandenen (!) Original und auf der Kopie niedergelegte Text müsse „ein einheitliches Ganzes“ bilden. Und in jedem Fall sei erforderlich, dass auch die Änderungen mit einer Unterschrift des Erblassers versehen seien.