Scheidung

Mit der Scheidung ändert sich Ihr Familienstand. Aber nicht nur das!

1. Scheidungsbeschluss, Kosten/Steuern

Nur mit dem Scheidungsbeschluss können Sie Ihre Scheidung nachweisen, z. B. beim Finanzamt oder der Krankenkasse.

Die Kosten des Verfahrens können Sie als „außergewöhnliche Belastung“ von der Steuer absetzen. Bewahren Sie deshalb die Rechnungen gut auf.

2. Krankenversicherung

Mit Rechtskraft der Scheidung entfällt für den geschiedenen Ehegatten eines Beamten, Richters oder Soldaten die Beihilfeberechtigung bzw. die Freie Heilfürsorge ersatzlos. Dann müssen Sie unbedingt eine eigene Krankenversicherung abzuschließen.

Für geschiedene Ehegatten eines gesetzlich Krankenversicherten entfällt mit Rechtskraft der Scheidung automatisch der Versicherungsschutz in der Familienversicherung. Sie können jedoch innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten, gerechnet ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses, bei der gesetzlichen Krankenversicherung beantragen, dort freiwillig beitragspflichtig versichert zu werden. 

3. Unterhalt

Soweit sich Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Ihnen, Ihren Kindern oder Ihrem Ex-Ehegatten ändern, empfiehlt sich in jedem Falle eine Überprüfung, ob dies Einfluss auf etwaige Unterhaltspflichten hat. Dabei gelten folgende Eckpunkte:

– Nachehelicher Unterhalt ist in jedem Falle bis zum 3. Lebensjahr des jüngsten Kindes zu leisten.

– Danach ist nachehelicher Unterhalt wegen Kinderbetreuung nur noch dann zahlbar, wenn der betreuende Elternteil nachweisen kann, dass und in welchem Umfange das Kind noch betreuungsbedürftig ist und deswegen eine eigene Erwerbstätigkeit (ggf. auch nur Teilzeit) nicht möglich ist.

– Es besteht für den bedürftigen Ehegatten eine Erwerbsobliegenheit. Wenn Sie aktuell Unterhalt von Ihrem geschiedenen Partner beziehen, dann sollten Sie sich in Ihrer Lebensplanung unbedingt darauf einrichten, mittelfristig wieder auf eigenen Füßen zu stehen. Bitte achten Sie unbedingt darauf, Ihre Erwerbsbemühungen zu dokumentieren (Bewerbungslisten führen, Bewerbungsunterlagen, Anschreiben und ggf. Absagen geordnet verwahren).

– Von einem unterhaltspflichtigen Ehegatten kann im Abstand von 2 Jahren Auskunft über sein aktuelles Einkommen verlangt werden.

– Unterhaltsänderungen erfolgen grundsätzlich nicht rückwirkend, sondern regelmäßig nur für die Zukunft. Deshalb ist im Änderungsfall rasches Handeln geboten.

4. Zugewinnausgleich

Zugewinnausgleichsansprüche, die im Scheidungsverfahren noch nicht geregelt worden sind, verjähren innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft der Scheidung. Innerhalb dieser Frist muss zur Unterbrechung der Verjährung Klage erhoben sein. Allein die Geltendmachung des Anspruchs oder eine Mahnung unterbricht die Verjährung nicht.

5. Versorgungsausgleich

Vom Versorgungsausgleich bemerken Sie solange nichts, bis Sie Rente oder Pension beziehen. Falls Sie durch den Versorgungsausgleich verpflichtet worden sind, ermäßigt sich Ihre Versorgung um den monatlichen Ausgleichsbetrag. Dies können Sie in folgenden Fällen verhindern:

– Wenn Ihr geschiedener Ehepartner verstorben ist, ohne dass er Leistungen aus den Anwartschaften des Versorgungsausgleiches beziehen konnte (bzw. wenn die kurzfristig bezogenen Leistungen 2 Jahresbeträge aus dem erworbenen Anrecht nicht übersteigen).

– Wenn Ihr geschiedener Ehepartner noch keinen Anspruch auf Altersversorgung hat, Sie ihm aber nachehelichen Unterhalt zahlen.

In diesen Fällen ist unbedingt ein Antrag beim zuständigen Versorgungsträger erforderlich, die Rente ungekürzt zu belassen. Hinsichtlich der Einzelheiten sollten Sie unbedingt zu gegebener Zeit anwaltlichen Rat einholen.

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