Dann bietet sich ein Testament mit Vorerbschaft und Nacherbschaft an, um zufällige Ergebnisse bei der endgültigen Erbverteilung zu verhindern. Dabei erbt zunächst Person A (z.B. der zweite Ehepartner); diese hat aber nur die Stellung eines „Treuhänders“. Der Nachlass wird deshalb niemals sein volles Eigentum. Diese Vorerbenstellung endet zu einem Zeitpunkt, den der Erblasser bestimmt (z.B. Tod des Vorerben, 65. Geburtstag des Vorerben, Geburt eines Enkelkindes uvm). Dann geht der Nachlass über auf den Nacherben. Dieser Übergang wird also nicht durch das Testament von Person A ausgelöst, sondern vom Erblasser selbst festgelegt.

Nachträgliche Änderung des Versorgungsausgleiches
Nichts ist für immer. Das gilt nicht nur für die meisten Ehen, sondern auch für den Versorgungsausgleich, der im Zuge der Ehescheidung vom Gericht ermittelt und meist lange im Voraus für die Zukunft entschieden wird. Doch was, wenn sich Jahrzehnte später grundlegende Umstände der geschiedenen Eheleute ändern?