Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Rohmessdaten müssen herausgegeben werden.
Automatisierte Geschwindigkeitsmessungen sind nicht fehlerfrei. Betroffene können ein Messergebnis aber nur überprüfen (lassen), wenn ihnen die sog. „Rohmessdaten“ vorliegen. Am 12. November 2020 (Aktenzeichen 2 BvR 1616/18) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass den Betroffenen alle Rohmessdaten zugänglich gemacht werden müssen.